2.2 Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung (Art.125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), des Nichtbeachtens des Vortritts als Lenker eines Motorfahrrades (Art. 36 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), des nicht korrekten Tragens des Schutzhelmes durch Personen auf Motorfahrrädern (Art. 57 Abs. 5 SVG) und der ungenügenden Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr, namentlich durch Schneiden einer Kurve als Lenker eines Motorfahrrades (Art.