2 Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung (Art.125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;