Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, stellte innert gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2024 abschliessende Bemerkungen ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.