Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und davon Kenntnis gegeben, dass die Jugendanwaltschaft die amtlichen Akten BM-23-1425 eingereicht hat. Den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. Die Leitung Jugendanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt C._____