_ sei des Nichtbeachtens des Vortritts als Lenker eines Motorfahrrades gemäss SVG Art. 36 Abs. 3, des nicht korrekten Tragens des Schutzhelmes durch Personen auf Motorfahrrädern gemäss SVG Art. 57 Abs. 5 und der ungenügenden Rücksichtnahme auf Gegenverkehr, namentlich durch Schneiden einer Kurve als Lenker eines Motorfahrrades gemäss SVG Art. 34 Abs. 3 schuldig zu sprechen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen eventualvorsätzlicher/vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen. 5. Es seien die Strafakten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.