Der Beschuldigte A.________ sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss StGB Art. 125 Abs. 1 schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte A.________ sei des Nichtbeachtens des Vortritts als Lenker eines Motorfahrrades gemäss SVG Art. 36 Abs. 3, des nicht korrekten Tragens des Schutzhelmes durch Personen auf Motorfahrrädern gemäss SVG Art. 57 Abs. 5 und der ungenügenden Rücksichtnahme auf Gegenverkehr, namentlich durch Schneiden einer Kurve als Lenker eines Motorfahrrades gemäss SVG Art. 34 Abs. 3 schuldig zu sprechen.