Das Zwangsmassnahmengericht führte dazu in seinem Entscheid aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten. Da der Beschwerdeführer ein strenges Setting benötige (Drogenkontrolle, soziale Betreuung etc.), stelle sich die Frage des Electronic Monitoring vorliegend nicht. Damit hat das Zwangsmassnahmengericht in gebotener Kürze klar begründet, dass keine Ersatzmassnahmen angezeigt sind und sich insbesondere mit Blick auf ein notwendiges strenges Setting Electronic Monitoring gerade nicht anbietet.