Anderweitige taugliche Ersatz-massnahmen sind nicht ersichtlich, um der Wiederholungsgefahr auf wirksame Weise zu begegnen. 8.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, indem sich die Vorinstanz mit dem Antrag auf Ersatzmassnahmen nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. Das Zwangsmassnahmengericht führte dazu in seinem Entscheid aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten.