Zudem kann dem Beschwerdeführer dabei nicht gefolgt werden, inwiefern festgestellt werden könnte, ob sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder an einem Ort, an welchem er einen Einbruch begehen will, aufhält. Mithin lässt sich mit der Anordnung elektronischer Überwachung nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in ein Auto steigt und losfährt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 23. Juni 2023 E.4.1 und E.5.2). Das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring bietet somit keine effektive und genü-