Selbst im Falle einer Echtzeitüberwachung bedeuten das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse Verzögerung, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Zudem kann dem Beschwerdeführer dabei nicht gefolgt werden, inwiefern festgestellt werden könnte, ob sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder an einem Ort, an welchem er einen Einbruch begehen will, aufhält.