Damit könne die Wiederholungsgefahr gebannt werden, zumal ein Electronic Monitoring auch das günstigere Mittel sei, als die Untersuchungshaft. 8.3 Ein Hausarrest mit einem Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht, wobei dies nicht geeignet ist, einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E.3.2 f. je mit Hinweisen). Vorliegend geht es nicht um die Flucht- sondern Wiederholungsgefahr.