Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung einer Ersatzmassnahme bzw. eines Electronic Monitoring am Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers. Die Fussfessel sei eine geeignete Ersatzmassnahme, da dem Beschwerdeführer vorwiegend Strassenverkehrsdelikte sowie Einbruchdiebstähle vorgeworfen würden. Mit der elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes sei stets ersichtlich, wann er sich im Strassenverkehr aufhalten und in einem Auto fahren oder einen Einbruch begehen würde.