Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer sowohl vor dem Zwangsmassnahmengericht wie auch vor der Beschwerdeinstanz eingehend zum Vorliegen der Kollusionsgefahr geäussert. Mithin stünde der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr nichts entgegen. 7.3 Indessen ist vorliegend der Haftgrund der Wiederholungsgefahr klarerweise zu bejahen, so dass auf eine weitergehende Prüfung der Kollusionsgefahr verzichtet werden kann.