Daher kann es sich aufdrängen, dass sich die kantonalen Instanzen auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.5.1; 1B_197/2023 E.4.5 je mit Hinweisen). Dass sich das Zwangsmassnahmengericht vorliegend nicht zur Kollusionsgefahr geäussert hat, schadet nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis).