Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdekammer – sofern sie die Kollusionsgefahr nicht ausschliessen könne – den Entscheid zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen habe, ansonsten ihm eine Rechtsmittelinstanz entgehen würde. Gemäss Bundesgericht gilt es, gerade solche Rückweisungen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen zu verhindern. Daher kann es sich aufdrängen, dass sich die kantonalen Instanzen auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.5.1;