7. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage der Kollusionsgefahr offen. Daraus kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allerdings nicht zwingend geschlossen werden, dass die Kollusionsgefahr nicht gegeben ist. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdekammer – sofern sie die Kollusionsgefahr nicht ausschliessen könne – den Entscheid zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen habe, ansonsten ihm eine Rechtsmittelinstanz entgehen würde.