Wie der Beschwerdeführer geltend macht, würde das laufende Asylverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn er untertauchen sollte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zumindest derzeit nicht davon auszugehen, dass er sich der Strafverfolgung entziehen oder sich einem allfälligen Strafvollzug nicht stellen würde. Mit dem Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt sich unter diesen Umständen die Annahme der Fluchtgefahr insgesamt nicht.