er wolle die Freiheitsstrafe, die auf ihn zukomme, auf sich nehmen (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 508). Dass der Beschwerdeführer gewillt ist, in der Schweiz zu bleiben oder sich den Behörden zur Verfügung zu halten, zeigt sich auch am laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Asylentscheid. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, würde das laufende Asylverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn er untertauchen sollte.