Beziehungen ins Ausland sind den Akten nicht zu entnehmen. Seit seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug stand der Beschwerdeführer trotz Landesverweises den Behörden stets zu Verfügung. Zudem gab er anlässlich der Hafteinvernahme an, dass er die Schweiz nicht verlassen und «diese Chance nicht vermasseln» wolle (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 514); er wolle die Freiheitsstrafe, die auf ihn zukomme, auf sich nehmen (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 508).