10 6.1 Betreffend Fluchtgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die Annahme der Fluchtgefahr entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht rechtfertige. 6.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO).