Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass vom Beschwerdeführer in bestimmten Drucksituationen (bspw. bei einer drohenden Polizeikontrolle) eine besondere Gefahr ausgehen und er ein hohes Risiko für die Sicherheit anderer darstellen wird. Mithin gingen das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer ungünstigen Prognose aus. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. 6.