Vor diesem Hintergrund besteht mit der Staatsanwaltschaft Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer – sollte er in Freiheit belassen werden – mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen wird, wieder auf dieselbe Weise an Geld zu kommen und im Rahmen dieser Fahrzeugdiebstähle ohne Berechtigung Autos lenken sowie weitere SVG-Delikte begehen wird. Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass vom Beschwerdeführer in bestimmten Drucksituationen (bspw. bei einer drohenden Polizeikontrolle) eine besondere Gefahr ausgehen und er ein hohes Risiko für die Sicherheit anderer darstellen wird.