, 478; vgl. auch oben aufgeführter Sachverhalt vom 29. Dezember 2023 und Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Solothurn vom 13. Oktober 2023). Es ist daher grundsätzlich nicht weiter von Relevanz, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung tatsächlich gefahren ist. Es kann dem Beschwerdeführer weiter nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Vortaten zu lange her sind oder es sich lediglich um Bagatelldelikte handelt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtig geltend macht, befand sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Haft bzw. im Massnahmenvollzug (vgl. Strafregisterauszug).