5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die SVG-Delikte nicht relevant seien, weil er bei der Anhaltung nicht selber gefahren sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Zwar ist anhand der Aussagen der Beteiligten unklar, ob er an diesem Abend tatsächlich gefahren ist (Hafteinvernahme von E.________ vom 28. Februar 2024, Z. 184 f.). Allerdings gab er zu, weitere entwendete Fahrzeuge gelenkt zu haben (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 176 ff., 478; vgl. auch oben aufgeführter Sachverhalt vom 29. Dezember 2023 und Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Solothurn vom 13. Oktober 2023).