b SVG) sowie einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (unter Aufschub des Vollzugs der Strafe zu Gunsten der Massnahme, welche mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 aufgehoben wurde) nebst einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt wurde. Zudem wurde gegen ihn gemäss Art. 66abis StGB eine Landesverweisung von drei Jahren ausgesprochen.