Es gilt hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. August 2020 bereits unter anderem wegen einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ar. 94 Abs. 1 Bst. a SVG), Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) sowie einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art.