5.4 Vorab ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die vorliegend begangenen Vermögensdelikte für sich alleine keine Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen. Es stehen allerdings neben den Vermögensdelikten die wiederholt begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die damit verbundene Sicherheitsgefährdung Dritter im Vordergrund. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass die (einfache) Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.