Weiter sei auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Drogen konsumiere und insbesondere bei der Begehung der Straftaten unter Drogeneinfluss gestanden habe, da der Drogentest im Strafverfahren negativ ausgefallen sei. 5.4 Vorab ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die vorliegend begangenen Vermögensdelikte für sich alleine keine Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen.