Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich auf eine medizinisch nicht belegte Aufmerksamkeitsdefizitstörung, wobei nicht davon ausgegangen werde könne, dass diese Einfluss auf die Delinquenz des Beschwerdeführers habe. Weiter sei auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Drogen konsumiere und insbesondere bei der Begehung der Straftaten unter Drogeneinfluss gestanden habe, da der Drogentest im Strafverfahren negativ ausgefallen sei.