Aus den Akten sei weiter nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt den Vorstrafen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden sei, da die Staatsanwaltschaft dazu keine Abklärungen getätigt habe. Anhand der Höhe der Strafe gemäss Strafregisterauszug könne nicht von einem schweren Vergehen ausgegangen werden. Weiter bestreitet er das Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose. Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich auf eine medizinisch nicht belegte Aufmerksamkeitsdefizitstörung, wobei nicht davon ausgegangen werde könne, dass diese Einfluss auf die Delinquenz des Beschwerdeführers habe.