Entsprechend gehe von ihm keine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer aus; nicht zuletzt, weil er hauptsächlich Diebstahldelikte verübt habe und damit das Rechtsgut Vermögen betroffen sei. Die groben Verkehrsregelverletzungen erfüllten zudem mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 die erforderliche schwere der Vorstrafen, die eine haftbegründende Wiederholungsgefahr zuliessen, nicht. Aus den Akten sei weiter nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt den Vorstrafen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden sei, da die Staatsanwaltschaft dazu keine Abklärungen getätigt habe.