7 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, dass das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2020 verurteilt worden, wobei die Straftaten im Jahr 2018 verübt worden und damit fast sechs Jahre her seien. Bei den Vortaten handle es sich lediglich um Bagatelldelikte und es drohten keine schweren Delikte. Entsprechend gehe von ihm keine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer aus;