sie stellen eine Gefahr für die körperliche Integrität Dritter dar, zumal daran erinnert sei, dass es zu deren Annahme keiner konkreten Gefährdung anderer Personen bedarf, sondern die abstrakte Form genügt – das Gebaren des A.________ erreicht vorliegend nicht zuletzt durch den Drogeneinfluss eine haftrechtlich bedeutsame Stufe der Fremdgefährdung.