Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr wie folgt: Damit ist auch gesagt, dass, anders als die Verteidigung annimmt, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit.