Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie (nach revidiertem Gesetzestext) die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Der neue Gesetzestext entspricht diesbezüglich auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Bedrohung muss akut sein und die Verbrechen oder schweren Vergehen müssen in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem