143 IV 9 E. 2.5). An diesen Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr auch in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]). Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen.