Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 8. Februar 2024, S. 5 ff.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich betreffend den Diebstahl des Fiats 500 und des Skodas geständig sei und nur diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestehe. Sodann liegen nebst den Aussagen des Beschwerdeführers weitere belastende Aussagen der zwei weiteren Beschuldigten sowie diverse objektive Beweismittel vor.