Der dringende Tatverdacht bezüglich mehrerer Fahrzeugdiebstähle ergibt sich vorwiegend aus den selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024. So gab er anlässlich der Hafteinvernahme unter anderem an, bereits vor der Anhaltung an unterschiedlichen Orten mehrere Fahrzeuge entwendet und die Autos mehrfach gelenkt zu haben (vgl. etwa Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 299 ff, Z. 333 ff, Z. 355 ff.). Auch gab er zu, am 26. November 2023 in J._____