4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht betreffend Entwendung eines Fiat 500 und eines Skoda in K.________ (Ortschaft) nicht, hingegen einen weitergehenden Tatverdacht. Einzig der Umstand, dass sich weitere angebliche Diebstahlsdelikte zeitlich und örtlich in der Nähe der zugestandenen Straftaten ereignet hätten, reichten für einen dringenden Tatverdacht nicht aus. Gleiches gelte im Resultat für die Straftaten, welche von anderen Strafverfolgungsbehörden untersucht würden.