4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich der dringende Tatverdacht des Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR. 311.0]), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, insbesondere des Fahrens in fahrunfähigen Zustand (Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG;