Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 15. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 15. März 2024 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer die fehlenden Beschwerdebeilagen (Seite 4 und 5 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts) zukommen. Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen und gegeben sowie auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 19. März 2024 gingen die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.