Mit Verfügung vom 12. März 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beilage 1 unvollständig eingereichte hatte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Stellungnahme vom 13. März 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 15. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.