Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.