Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2024 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 1. März 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 26. Mai 2024 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.______