Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 103 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs, Widerhandlungen gegen das SVG Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 1. März 2024 (KZM 24 471) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer/Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 24 9425) wegen Diebstahls, Hausfrie- densbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das SVG. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2024 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 1. März 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 26. Mai 2024 an. Dage- gen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 4. Eventualiter sei als Ersatzmassnahme ein Electronic Monitoring am Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers, D.________ (Adresse) anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Verfügung vom 12. März 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beilage 1 unvollständig eingereichte hatte. Das Zwangs- massnahmengericht verzichtete mit Stellungnahme vom 13. März 2024 unter Ver- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 15. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 15. März 2024 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer die fehlenden Beschwerdebeilagen (Seite 4 und 5 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts) zukommen. Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen und gegeben sowie auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 19. März 2024 gingen die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die An- ordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- 2 essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren we- gen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie wegen Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz. Gemäss Haftan- trag vom 28. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vor- geworfen: A.________, E.________ und F.________ wurden am 27.02.2024, 01.35 Uhr, in G.________(Ortschaft) in einem in H.________ (Ortschaft) im Rahmen eines Einschleichdiebstahls am Abend des 21.02.2024 resp. in der Nacht auf den 22.02.2024 entwendeten Fiat 500 mit in N.________ entwendeten Kontrollschildern angehalten. Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs konnten mehrere Bankkunden- resp. Kreditkarten sichergestellt werden, welche mutmasslich kurz vor der Anhaltung im Zuge eines Einschleichdiebstahls in eine Garage resp. in ein Fahrzeug in I.________ (Ortschaft) entwendet wurden. Im Laufe der ersten Ermittlungen verdichtete sich der Verdacht, dass A.________, E.________ und F.________ in zahlreiche weitere Delikte verwickelt sind, wobei auch anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen mutmassliches Deliktsgut sowie ein entwendetes Kontrollschild sichergestellt werden konnte. A.________, E.________ und F.________ werden aufgrund der (selbst-) belastenden Aussagen un- ter anderem verdächtigt, in den Tagen vor der Anhaltung zahlreiche Einschleichdiebstähle in Fahr- zeuge, Garagenboxen und vereinzelt auch in Keller begangen zu haben. Erste polizeiliche Ermittlun- gen ergaben sodann, dass sich in der tatrelevanten Zeit im Raum I.________ (Ortschaft) resp. G.________(Ortschaft) noch weitere Diebstahldelikte, unter anderem in Fahrzeuge sowie in eine Wohnung ereignet hatten, für welche A.________, E.________ und F.________ mit Blick auf die zeit- liche und örtliche Nähe ebenfalls als Täterschaft in Frage kommen. Weiter besteht der dringende Tat- verdacht, dass A.________, E.________ und F.________, welche alle über keinen Führerausweis verfügen, sowohl am Abend der Anhaltung als auch davor, mehrfach entwendete Fahrzeuge – teil- weise auch unter Betäubungsmittel- und/oder Alkoholeinfluss – lenkten oder darin mitfuhren, obschon sie wussten, dass es sich hierbei um deliktisch erlangte Autos handelte. A.________ und E.________ werden sodann dringend verdächtigt, mehrere Fahrzeuge entwendet, diese anschliessend verwendet und anderen Personen zur Verfügung gestellt zu haben. Zudem wird A.________ angelastet, am 26.11.2023 in J.________ (Ortschaft) mit einem entwendeten Personenwagen mit mehreren beifah- renden Personen einen nicht unerheblichen Selbstunfall verursacht und sich anschliessend von der Unfallstelle entfernt zu haben. Dem 11-seitigen Strafregisterauszug von A.________ kann entnommen werden, dass dieser in der Vergangenheit mehrfach, teilweise auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dies unter an- derem wegen Führens von Motorfahrzeugen ohne Berechtigung, Entwendung zum Gebrauch, wider- rechtlicher Verwendung von Kontrollschildern, grober sowie qualifiziert grober Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Diebstählen und Raubdelikten. Gegenüber der Kantonspolizei Bern gab A.________ an, er sei 2018 in einem Fahrzeug alkoholisiert auf der Flucht vor der Polizei gewesen, habe einen Wanderweg befahren und dort mehrere Personen, welche zur Seite springen mussten, an deren Leben gefährdet. Dem Strafregisterauszug kann weiter entnommen werden, dass zusätzlich zum hiesigen Verfahren sechs offene Strafuntersuchungen aus den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau, grösstenteils wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs 3 und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, hängig sind. Gemäss den Aussagen von A.________ handelt es sich hierbei grossmehrheitlich um Diebstähle von Fahrzeugen, wobei er des- wegen bereits in O.________ und N.________ gemeinsam mit F.________ angehalten wurde. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich der dringende Tatverdacht des Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR. 311.0]), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz, insbesondere des Fahrens in fahrunfähigen Zustand (Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und des Fahrens ohne Berech- tigung (Art. 95 SVG), beim gegenwärtigen Verfahrensstand aus den in den Rappor- ten der Kantonspolizeien Bern, Zürich und Aargau vom 19. Dezember 2023, 22. Februar 2024 und 27./28. Februar 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. Weiter gründe er auf den Umständen der Festnahmen, der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellung von Deliktsgut sowie den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Be- schwerdeführers selbst. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den dringenden Tatver- dacht betreffend Entwendung eines Fiat 500 und eines Skoda in K.________ (Ortschaft) nicht, hingegen einen weitergehenden Tatverdacht. Einzig der Um- stand, dass sich weitere angebliche Diebstahlsdelikte zeitlich und örtlich in der Nähe der zugestandenen Straftaten ereignet hätten, reichten für einen dringenden Tatverdacht nicht aus. Gleiches gelte im Resultat für die Straftaten, welche von an- deren Strafverfolgungsbehörden untersucht würden. 4.3 Die Beschwerdekammer erachtet einen weitergehenden dringenden Tatverdacht als gegeben und verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz und den Haftantrag sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2024. Der dringen- de Tatverdacht bezüglich mehrerer Fahrzeugdiebstähle ergibt sich vorwiegend aus den selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Haftein- vernahme vom 28. Februar 2024. So gab er anlässlich der Hafteinvernahme unter anderem an, bereits vor der Anhaltung an unterschiedlichen Orten mehrere Fahr- zeuge entwendet und die Autos mehrfach gelenkt zu haben (vgl. etwa Hafteinver- nahme vom 28. Februar 2024, Z. 299 ff, Z. 333 ff, Z. 355 ff.). Auch gab er zu, am 26. November 2023 in J.________ (Ortschaft) einen Unfall verursacht und sich – ohne Meldung zu erstatten – vom Unfallort entfernt und das Fahrzeug zurückgelas- sen zu haben (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 470 ff.). Ebenfalls be- stritt er nicht, in sechs laufende ausserkantonale Strafverfahren involviert zu sein, wobei er präzisierte, das sei mit mehreren anderen Leuten gewesen; es habe mehr mit Drohungen zu tun (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 82; vgl. insge- samt auch die durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Polizeirapporte und Ein- vernahmeprotokolle der Kantone Basel-Landschaft und Aargau). Auch gegenüber den ausserkantonalen Behörden zeigte er sich geständig, mehrfach alleine oder 4 zusammen mit anderen Personen Fahrzeuge entwendet und diese – teilweise un- ter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss – gelenkt zu haben (Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Solothurn vom 13. Oktober 2023; Erledigungsrapport der Kantons- polizei Solothurn vom 10. Februar 2024, S. 3; Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2023; Einvernahmeprotokoll der Kantonspoli- zei Aargau vom 8. Februar 2024, S. 5 ff.). Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich betreffend den Diebstahl des Fiats 500 und des Skodas geständig sei und nur diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestehe. Sodann liegen nebst den Aus- sagen des Beschwerdeführers weitere belastende Aussagen der zwei weiteren Be- schuldigten sowie diverse objektive Beweismittel vor. Das Zwangsmassnahmenge- richt hat den dringenden Tatverdacht des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz somit zu Recht bejaht. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund namentlich im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorwiegend auf den Haftgrund der einfa- chen Wiederholungsgefahr. 5.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafta- ten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bisheriger Rechtsprechung sind für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitu- tiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Ver- gehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürch- ten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5). An diesen Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwe- rer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr auch in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]). Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1;143 IV 9 E. 2.3.1;137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1; FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, N. 15 zu Art. 221). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als 5 auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermö- gensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermö- gensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewalt- delikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die erhebliche Sicherheitsge- fährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be- schuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Be- schuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen ein- dringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (FORSTER, a.a.O., N. 14a zu Art. 221). Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 143 IV 9 E. 2.7; BGE 146 IV 326 E. 3.1 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genügt. Erforderlich sei zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorlie- ge und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Un- versehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet er- scheine (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie (nach revidiertem Gesetzestext) die Sicherheit anderer unmittel- bar erheblich gefährden. Der neue Gesetzestext entspricht diesbezüglich auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Bedrohung muss akut sein und die Verbrechen oder schweren Vergehen müssen in naher Zukunft drohen, wes- halb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem 6 Zusammenhang zudem eine negative Rückfallprognose (FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 14 zu Art. 221 mit Hin- weisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gut- achten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die dro- hende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere An- forderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (Urteil des Bun- desgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr wie folgt: Damit ist auch gesagt, dass, anders als die Verteidigung annimmt, der Haftgrund der Wiederholungs- gefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist: er ist in Anbetracht der zahlreichen Vorstrafen – namentlich am 14. Oktober 2015 wegen u.a. versuchter einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB und Raubs i.S.v. Art. 140 StGB, am 18. August 2020 wegen u.a. mehrfachen Vergehens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 BetmG, grober und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 SVG und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 SVG sowie am 15. Oktober 2020 wegen u.a. mehrfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB – einerseits und der Gegenstand der hängigen Untersuchung bildenden, zugegebenen und als Vortaten heranzuzie- henden SVG-Delikte, mit denen die für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Gleichar- tigkeit der Straftaten erstellt ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2 und 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.3) und die als schwere Vergehen zu qualifizie- ren sind, anderseits zu bejahen. Die ungünstige Prognose ergibt sich zum einen aus seinem psychi- schen Zustand (A.________ spricht selber von einer unbehandelten Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung), zum anderen aus der Tatsache, dass A.________ im Fall seiner Freilassung in ein unverändert gebliebenes Umfeld zurückkehren würde, dass offensichtlich nicht imstande war, ihn von den ihm vorgeworfenen Straftaten abzuhalten, oder ihn vielmehr gerade dazu brachte. Auf- grund seiner Tendenz zu unüberlegten, auch auf Drogenkonsum basierenden Handlungen und (Re- )Aktionen drohen weitere ähnliche Delikte und Sachverhalte, die unter den A.________ betreffenden beschriebenen Umständen als sicherheitsrelevant bezeichnet werden können (vgl. BSK STPO-Marc Forster, Art. 221 StPO N. 12 und Fn. 50); sie stellen eine Gefahr für die körperliche Integrität Dritter dar, zumal daran erinnert sei, dass es zu deren Annahme keiner konkreten Gefährdung anderer Per- sonen bedarf, sondern die abstrakte Form genügt – das Gebaren des A.________ erreicht vorliegend nicht zuletzt durch den Drogeneinfluss eine haftrechtlich bedeutsame Stufe der Fremdgefährdung. 7 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, dass das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2020 verurteilt worden, wobei die Straftaten im Jahr 2018 verübt worden und damit fast sechs Jahre her seien. Bei den Vortaten handle es sich lediglich um Bagatelldelikte und es drohten keine schweren Delikte. Entsprechend gehe von ihm keine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer aus; nicht zuletzt, weil er hauptsächlich Diebstahldelikte verübt habe und damit das Rechtsgut Vermögen be- troffen sei. Die groben Verkehrsregelverletzungen erfüllten zudem mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 die erforderliche schwere der Vorstrafen, die eine haftbegründende Wiederholungsgefahr zuliessen, nicht. Aus den Akten sei weiter nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt den Vorstra- fen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden sei, da die Staatsanwaltschaft dazu keine Abklärungen getätigt habe. Anhand der Höhe der Strafe gemäss Strafregisterauszug könne nicht von einem schweren Vergehen ausgegangen wer- den. Weiter bestreitet er das Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose. Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich auf eine medizinisch nicht belegte Auf- merksamkeitsdefizitstörung, wobei nicht davon ausgegangen werde könne, dass diese Einfluss auf die Delinquenz des Beschwerdeführers habe. Weiter sei auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Drogen konsumiere und ins- besondere bei der Begehung der Straftaten unter Drogeneinfluss gestanden habe, da der Drogentest im Strafverfahren negativ ausgefallen sei. 5.4 Vorab ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die vorliegend begangenen Vermögensdelikte für sich alleine keine Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen. Es stehen aller- dings neben den Vermögensdelikten die wiederholt begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die damit verbundene Sicherheitsgefähr- dung Dritter im Vordergrund. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass die (einfache) Wie- derholungsgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts und diejenigen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag sowie in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. 5.4.1 Es gilt hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. August 2020 bereits unter anderem wegen einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln (Art. 90 Abs. 3 SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erfor- derlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), Entwendung eines Motorfahr- zeuges zum Gebrauch (Ar. 94 Abs. 1 Bst. a SVG), Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) sowie einer groben Verlet- zung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Mo- naten und einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (unter Aufschub des Vollzugs der Strafe zu Gunsten der Massnahme, welche mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 aufgehoben wurde) nebst einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt wurde. Zudem wurde gegen ihn gemäss Art. 66abis StGB eine Landesverweisung von drei Jahren ausgesprochen. Dem Urteil liegt unter an- derem der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme geschilderte Sachverhalt zugrunde, wonach er in alkoholisiertem Zustand in einem Fahrzeug vor der Polizei geflüchtet sei und durch seine Fahrweise mehrere Personen am Le- 8 ben gefährdet habe (Einvernahme vom 27. Februar 2024, Z. 270 ff.). Seit seiner Entlassung sind gegen den Beschwerdeführer wieder zahlreiche Verfahren unter anderem wegen SVG-Widerhandlungen hängig. Darunter befindet sich ein hängi- ges Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft insbesondere wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) und besonders krasser Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (sog. «Rasertatbestand», Art. 90 Abs. 4 SVG). Gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am 29. Dezember 2023 wiederum durch riskante Fahrmanöver einer Polizeikontrolle ent- zogen. Demnach habe er das auf der Autobahn vor ihm fahrende Patrouillenfahr- zug rechtsseitig überholt, eine Sperrfläche überfahren und mit überhöhter Ge- schwindigkeit einen Kreisverkehrsplatz befahren und dabei den Fahrstreifen über eine Sicherheitslinie gewechselt und so die Kurve geschnitten. Sodann sei er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (teilweise über 100 km/h bei einer signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) durch die Gemeinde L.________ (Orts- chaft) gefahren, bis er in einer Sackgasse zu stehen gekommen und zu Fuss ge- flüchtet sei. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich angehalten und durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft befragt werden. Dabei zeigte er sich geständig und bestätigte, dass er insbesondere die ihm vorgeworfenen SVG-Delikte began- gen habe. Es liegen somit zusammen mit dem Urteil vom 18. August 2018 mehrere einschlägige Vortaten vor, welche offensichtlich auch die erforderliche Schwere er- füllen, zumal der Beschwerdeführer bei der fraglichen Fahrt vom 29. Dezember 2023 drei Mitfahrer mit sich führte. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt. 5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die SVG-Delikte nicht relevant seien, weil er bei der Anhaltung nicht selber gefahren sei, ist ihm Folgendes entge- genzuhalten: Zwar ist anhand der Aussagen der Beteiligten unklar, ob er an diesem Abend tatsächlich gefahren ist (Hafteinvernahme von E.________ vom 28. Februar 2024, Z. 184 f.). Allerdings gab er zu, weitere entwendete Fahrzeuge gelenkt zu haben (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 176 ff., 478; vgl. auch oben aufgeführter Sachverhalt vom 29. Dezember 2023 und Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Solothurn vom 13. Oktober 2023). Es ist daher grundsätzlich nicht weiter von Relevanz, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung tatsächlich gefahren ist. Es kann dem Beschwerdeführer weiter nicht gefolgt wer- den, wenn er vorbringt, dass die Vortaten zu lange her sind oder es sich lediglich um Bagatelldelikte handelt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme rich- tig geltend macht, befand sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Haft bzw. im Massnahmenvollzug (vgl. Strafregisterauszug). Mit Verweis auf das vom Be- schwerdeführer genannte Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 ist zudem festzustellen, dass auch von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen ist und der Beschwerdeführer insbesondere etwa mit Blick auf den Vorfall in Basel- Landschaft durch seine Fahrweise mit drei Mitfahrern und ohne Fahrberechtigung die Sicherheit Dritter in erheblichen Masse gefährdet hat. Aus den Akten bestehen zudem Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht nur ohne Fahrberechtigung, sondern auch unter Substanzeinfluss gefahren ist. Bei der qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) sowie beim Rastertatbestand (Art. 90 Abs. 4 SVG), welche vorliegend im Raum stehen, handelt es sich zudem um Ver- 9 brechen. Es kann somit gesagt werden, dass vom Beschwerdeführer nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr ausgeht. Inwieweit die angebliche Aufmerksamkeitsdefizitstörung Einfluss auf die Delinquenz des Beschwerdeführers hat, kann offengelassen werden, zumal eine solche Diagnose nicht medizinisch bestätigt ist. 5.4.3 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu attes- tieren. Anhand des 11-seitigen Strafregisterauszuges ist ersichtlich, dass er wie- derholt wegen SVG-Delikten und Diebstahls verurteilt worden ist. Aktuell sind sechs Strafverfahren wegen SVG-Delikten und Fahrzeugdiebstählen hängig, so insbesondere wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis. Der Beschwerdeführer scheute auch nach einem mehrjährigen Freiheitsentzug offensichtlich nicht davor zurück, innerhalb eines Jahres seit seiner Freilassung wiederholt Motorfahrzeuge ohne gültigen Führerausweis – allenfalls zusätzlich unter Alkohol- und/oder Droge- neinfluss – zu lenken, sich erneut einer Polizeikontrolle zu entziehen und durch seine riskante Fahrweise die Sicherheit anderer Menschen erheblich zu gefährden. Dass er – ungeachtet der fehlenden Fahrberechtigung – auch nicht über die nötige Fahreignung verfügt, widerspiegelt sich in den von ihm mutmasslich verursachten Unfällen in N.________ am 6. Oktober 2023 (Polizeirapport Kantonspolizei Aargau vom 9. November 2023) und in J.________ (Ortschaft) am 26. November 2023 (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Dezember 2023). Aus dem Ein- vernahmeprotokoll der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2023 geht zudem mit aller Deutlichkeit hervor, dass sich der Beschwerdeführer im ent- scheidenden Moment nicht kontrollieren kann (vgl. Fragen/Antworten 14 ff). Bezüg- lich der Fahrzeugdiebstähle gab er an, dass er diese aus finanzieller Not heraus begangen habe. Er werde von mehreren Personen unter Druck gesetzt, welchen er Geld schulde. Zu den erwähnten Personen wollte er keine näheren Angaben ma- chen, ausser dass es sich um Russen und Albaner handle (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 135 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sich die geschilderte Drucksituation zwischenzeitlich nicht zum Positiven verändert hat und die erwähn- ten Schulden nach wie vor bestehen. Vor diesem Hintergrund besteht mit der Staatsanwaltschaft Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer – sollte er in Freiheit belassen werden – mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen wird, wieder auf dieselbe Weise an Geld zu kommen und im Rahmen dieser Fahrzeug- diebstähle ohne Berechtigung Autos lenken sowie weitere SVG-Delikte begehen wird. Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass vom Beschwerdeführer in bestimm- ten Drucksituationen (bspw. bei einer drohenden Polizeikontrolle) eine besondere Gefahr ausgehen und er ein hohes Risiko für die Sicherheit anderer darstellen wird. Mithin gingen das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer ungünstigen Prognose aus. Der besondere Haftgrund der Wieder- holungsgefahr ist somit zu bejahen. 6. 10 6.1 Betreffend Fluchtgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die Annahme der Fluchtgefahr entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht rechtfertige. 6.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3, auch zum Folgen- den; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des be- treffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere per- sönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen grundsätz- lich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). 6.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Fluchtgefahr mit dem aktuellen Aufenthaltss- tatus (N-Ausweis), der bereits ausgesprochenen Landesverweisung sowie der dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen. Das Vorliegen der Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer bestritten. Dem Bericht des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 7. März 2024 ist zu entnehmen, dass die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2020 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Lan- desverweisung zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung geführt hat. Aktuell 11 sei ein Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Asylgesuchs vor Bundesverwaltungsgericht hängig. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und auch seine Eltern und Geschwis- ter in der Schweiz wohnhaft sind. Sodann hat er eine Tochter und eine Verlobte, welche beide Schweizer Staatsbürgerinnen sind. Hinweise auf weitere enge Bezie- hungen ins Ausland sind den Akten nicht zu entnehmen. Seit seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug stand der Beschwerdeführer trotz Landesverweises den Behörden stets zu Verfügung. Zudem gab er anlässlich der Hafteinvernahme an, dass er die Schweiz nicht verlassen und «diese Chance nicht vermasseln» wolle (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 514); er wolle die Freiheitsstrafe, die auf ihn zukomme, auf sich nehmen (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 508). Dass der Beschwerdeführer gewillt ist, in der Schweiz zu bleiben oder sich den Behörden zur Verfügung zu halten, zeigt sich auch am laufenden Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Asylentscheid. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, würde das laufende Asylverfahren als ge- genstandslos abgeschrieben werden, wenn er untertauchen sollte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zumindest derzeit nicht davon auszugehen, dass er sich der Strafverfolgung entziehen oder sich einem allfälligen Strafvollzug nicht stellen würde. Mit dem Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt sich unter die- sen Umständen die Annahme der Fluchtgefahr insgesamt nicht. 7. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage der Kollusionsgefahr offen. Dar- aus kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allerdings nicht zwin- gend geschlossen werden, dass die Kollusionsgefahr nicht gegeben ist. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdekammer – sofern sie die Kollusionsgefahr nicht ausschliessen könne – den Entscheid zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen habe, ansonsten ihm eine Rechtsmittelinstanz entgehen würde. Gemäss Bundesgericht gilt es, gerade solche Rückweisungen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen zu verhin- dern. Daher kann es sich aufdrängen, dass sich die kantonalen Instanzen auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.5.1; 1B_197/2023 E.4.5 je mit Hinweisen). Dass sich das Zwangsmassnahmengericht vorliegend nicht zur Kollusionsgefahr geäussert hat, schadet nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hin- weis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer sowohl vor dem Zwangsmass- nahmengericht wie auch vor der Beschwerdeinstanz eingehend zum Vorliegen der Kollusionsgefahr geäussert. Mithin stünde der Prüfung des besonderen Haftgrun- des der Kollusionsgefahr nichts entgegen. 7.3 Indessen ist vorliegend der Haftgrund der Wiederholungsgefahr klarerweise zu bejahen, so dass auf eine weitergehende Prüfung der Kollusionsgefahr verzichtet werden kann. 12 8. 8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft- dauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung einer Ersatzmass- nahme bzw. eines Electronic Monitoring am Wohnsitz der Mutter des Beschwerde- führers. Die Fussfessel sei eine geeignete Ersatzmassnahme, da dem Beschwer- deführer vorwiegend Strassenverkehrsdelikte sowie Einbruchdiebstähle vorgewor- fen würden. Mit der elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes sei stets ersichtlich, wann er sich im Strassenverkehr aufhalten und in einem Auto fahren oder einen Einbruch begehen würde. Es könne ihm auch auferlegt werden, sich nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen, damit nicht offenbleibe, ob er der Fahrer oder Beifahrer des Fahrzeugs sei. Es sei auch möglich, dass sein Bewe- gungsradius eingeschränkt werde und er der Polizei mitzuteilen habe, wann er ein gewisses Gebiet verlassen wolle. Damit könne die Wiederholungsgefahr gebannt werden, zumal ein Electronic Monitoring auch das günstigere Mittel sei, als die Un- tersuchungshaft. 8.3 Ein Hausarrest mit einem Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtge- fahr in Betracht, wobei dies nicht geeignet ist, einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E.3.2 f. je mit Hinweisen). Vorliegend geht es nicht um die Flucht- sondern Wiederholungs- gefahr. Da in der Regel keine Überwachung in Echtzeit stattfindet, würde das Elec- tronic Monitoring in Verbindung mit den vorgebrachten Auflagen lediglich bewirken, dass das Verlassen des vordefinierten Bewegungsperimeters einen Alarm auslö- sen und damit entdeckt werden würde. Selbst im Falle einer Echtzeitüberwachung bedeuten das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse Verzögerung, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Zudem kann dem Beschwerde- führer dabei nicht gefolgt werden, inwiefern festgestellt werden könnte, ob sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder an einem Ort, an welchem er einen Einbruch begehen will, aufhält. Mithin lässt sich mit der Anordnung elektronischer Überwachung nicht ausschliessen, dass der Be- schwerdeführer in ein Auto steigt und losfährt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 23. Juni 2023 E.4.1 und E.5.2). Das vom Beschwer- deführer beantragte Electronic Monitoring bietet somit keine effektive und genü- 13 gend hohe Sicherheit zur Verhütung weiterer Delikte. Insbesondere erscheint es nicht geeignet, die Gefahr weiterer Fahrten des Beschwerdeführers ohne Fahrbe- rechtigung hinreichend zu bannen. Anderweitige taugliche Ersatz-massnahmen sind nicht ersichtlich, um der Wiederholungsgefahr auf wirksame Weise zu begeg- nen. 8.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, indem sich die Vorinstanz mit dem Antrag auf Ersatzmassnahmen nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. Das Zwangsmassnahmengericht führte dazu in seinem Entscheid aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten. Da der Beschwerdeführer ein strenges Setting benötige (Drogenkon- trolle, soziale Betreuung etc.), stelle sich die Frage des Electronic Monitoring vor- liegend nicht. Damit hat das Zwangsmassnahmengericht in gebotener Kürze klar begründet, dass keine Ersatzmassnahmen angezeigt sind und sich insbesondere mit Blick auf ein notwendiges strenges Setting Electronic Monitoring gerade nicht anbietet. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 8.5 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2024 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die mehrfach begange- nen und teilweise schwerwiegenden Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz (vgl. Art. 90 Abs. 3 ff. SVG) und die wiederholt begangenen Vermö- gensdelikte droht somit keine Überhaft. Die Haftdauer erscheint zudem angesichts der geplanten und aufwändigen Ermittlungshandlungen (vgl. Haftantrag, S. 8 f.) verhältnismässig. 8.6 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich insgesamt auch als verhältnis- mässig. 9. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im En- dentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 wird Kenntnis genom- men und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 26. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15