7.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Die Frage nach einer Versetzung in Ausschaffungshaft ist somit gegenstandslos.