Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen (siehe dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4 und 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3, wonach Ersatzmassnahmen wie eine Ausweis- und Schriftensperre oder Meldepflichten zwar einer gewissen Fluchtneigung vorbeugen können, sich aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr [regelmässig] als nicht ausreichend erweisen).