Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, beurteilt sich die Frage, inwieweit das Verfahren beförderlich vorangetrieben wird, nicht ausschliesslich nach der Befragungskadenz. Vorliegend können jedenfalls entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht beförderlich behandelt. Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art.