Seine Aussagen mussten mit denjenigen der Mitbeschuldigten abgeglichen werden. Ausserdem waren die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone und Ausweise) auszuwerten und die Notwendigkeit weiterer Befragungen zu prüfen und bejahendenfalls durchzuführen (wie diejenige des Mieters der Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer gewohnt hat). Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, beurteilt sich die Frage, inwieweit das Verfahren beförderlich vorangetrieben wird, nicht ausschliesslich nach der Befragungskadenz.