Die Untersuchung steht zudem kurz vor dem Abschluss. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine weiteren parteiöffentlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten in Aussicht gestellt hat, darf erwartet werden, dass sie – sofern nicht bereits geschehen – alsbald Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO ansetzen wird. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der allfälligen weiteren Beweismassnahmen